Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1992Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 2. Bei den unter § 1 Z 1 fallenden Leistungen entspricht die Angabe des Preises für folgende Leistungseinheiten der Verkehrsübung (§ 11 Abs. 1 PrAG): Paragraph 2, Bei den unter Paragraph eins, Ziffer eins, fallenden Leistungen entspricht die Angabe des Preises für folgende Leistungseinheiten der Verkehrsübung (Paragraph 11, Absatz eins, PrAG):
für eine Arbeits- und/oder Leistungsstunde,
bei Platten- und Fliesenlegerarbeiten, beim Verlegen von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen und bei Tapetenarbeiten auch für die Arbeit je Quadratmeter bearbeiteter Fläche,
bei Maler- und Anstreicherarbeiten sowie bei Glaserarbeiten auch für den Quadratmeter bearbeiteter Fläche einschließlich des Materials und
allenfalls für eine Wegstunde oder einen Wegkilometer.
Schlagworte
Arbeitsstunde, Plattenlegerarbeit, Malerarbeit
Dokumentnummer
NOR12078462
Alte Dokumentnummer
N5199220635J