Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1992Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 3. Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind. Paragraph 3, Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.
Dokumentnummer
NOR12078463
Alte Dokumentnummer
N5199220636J