Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.06.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 269/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.06.199231.12.1992 BGBl. Nr. 269/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 269/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

Paragraph 4, (1) Die Inhaber von Tankstellen haben die Preise für Normal- und Superfahrbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine solche Art auszuzeichnen, daß motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierten Geschwindigkeit die Preise leicht lesen und zuordnen können.

  1. Absatz 2,Ist die Auszeichnung der Preise auf die im Absatz eins, bezeichnete Art nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig, so sind die im Absatz eins, genannten Preise derart auszuzeichnen, daß sie die in den Tankstellenbereich einfahrenden motorisierten Straßenbenützer vom Fahrzeug aus leicht lesen und zuordnen können.
  2. Absatz 3,Werden die Preise auch außerhalb des Tankstellenareals in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zur Tankstelle ausgezeichnet, so hat dies ebenfalls den Erfordernissen des Absatz eins, zu entsprechen.

Schlagworte

Normalfahrbenzin

Gesetzesnummer

10007231

Dokumentnummer

NOR12078464

Alte Dokumentnummer

N5199220637J