Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gießereimechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,
Text
Verhältniszahlen
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gießereimechaniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:Paragraph 3, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gießereimechaniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .............. 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50. fachlich einschlägig ausgebildeten
Person auf jede fachlich einschlägig ausgebildete
Person .......................................... 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102. fachlich einschlägig ausgebildeten
Person auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ........................................ 1 weiterer Lehrling
ab der 103. fachlich einschlägig ausgebildeten
Person auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ........................................ 1 weiterer Lehrling
(2)Absatz 2,Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind
der Gewerberechtsinhaber,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem gießereimechanischen Lehrberuf abgelegt haben oder denen diese Lehrabschlußprüfung auf Grund schulmäßiger Ausbildung ersetzt wurde,
Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem zum „Gießereimechaniker'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre einschlägig tätig waren,
Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig tätig waren.
(3)Absatz 3,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des Paragraph 28, oder/und Paragraph 29, des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4)Absatz 4,Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5)Absatz 5,Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6)Absatz 6,Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Absatz eins, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.