Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 332/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199230.06.2010 BGBl. Nr. 332/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 332/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
    1. Litera a
      Anfertigen eines einfachen Kerneisens, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      Messen, Anreißen, Bohren, Gewindeschneiden sowie einfaches Längs- und Plandrehen,
    2. Litera b
      Anfertigen einer Naßform von Hand nach Modell und das Herstellen eines einfachen Kernes mittels beigestelltem Kernkasten,
    3. Litera c
      Herstellen eines Abgusses.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      Fachgerechte Ausführung,
    2. Litera b
      Sauberkeit,
    3. Litera c
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.

Schlagworte

Längsdrehen

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10007241

Dokumentnummer

NOR12078518

Alte Dokumentnummer

N5199221111J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/332/P2/NOR12078518