Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
Anfertigen eines einfachen Kerneisens, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen, Bohren, Gewindeschneiden sowie einfaches Längs- und Plandrehen,
Anfertigen einer Naßform von Hand nach Modell und das Herstellen eines einfachen Kernes mittels beigestelltem Kernkasten,
Herstellen eines Abgusses.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
NOR12078518
Alte Dokumentnummer
N5199221111J