Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 332/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199230.06.2010 BGBl. Nr. 332/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 332/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau den Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10007241

Dokumentnummer

NOR12078520

Alte Dokumentnummer

N5199221113J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/332/P4/NOR12078520