Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Volums-, Masse- und Prozentberechnung,
Mischungs- und Materialbedarfsberechnung,
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Das Fachrechnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Volumsberechnung, Masseberechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Dokumentnummer
NOR12078522
Alte Dokumentnummer
N5199221115J