Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Im Gegenstand „Fachzeichnen“ ist aus einer Werkzeichnung ein Kern herauszuzeichnen sowie weiters eine Einformskizze anzufertigen, aus welcher das Eingußsystem ersichtlich ist.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Dokumentnummer
NOR12078523
Alte Dokumentnummer
N5199221116J