Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Mechaniker, Schlosser, Stahlbauschlosser oder Zinngießer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Mechaniker, Schlosser, Stahlbauschlosser oder Zinngießer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Dokumentnummer
NOR12078525
Alte Dokumentnummer
N5199221118J