Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 332/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.199230.06.2010 BGBl. Nr. 332/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 332/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Mechaniker, Schlosser, Stahlbauschlosser oder Zinngießer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007241

Dokumentnummer

NOR12078525

Alte Dokumentnummer

N5199221118J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/332/P9/NOR12078525