Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
04.07.1992 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 385/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 204.07.199209.03.1995 BGBl. Nr. 385/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.07.1992BGBl. Nr. 385/1992

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird auf der Grundlage aller nach dem 1. Juli 1992 eingelangten und am 31. Juli 1992 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.
  2. Absatz 2,Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 90 vH des Kontingents Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1992 nachweislich Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der für diesen Zeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung zu erfolgen. Vorbezüge, die bis zum 31. Juli 1992 nicht nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung.
  3. Absatz 3,10 vH des Kontingents werden auf der Grundlage aller am 31. Juli 1992 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1992 keine Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007243

Dokumentnummer

NOR12078571

Alte Dokumentnummer

N5199221168J