Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
04.07.1992 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 385/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 304.07.199209.03.1995 BGBl. Nr. 385/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.07.1992BGBl. Nr. 385/1992

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Paragraph 2, enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
  2. Absatz 2,Der Kontingentanteil eines Antragstellers gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1992 ergibt, Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegen, werden voll befriedigt.
  3. Absatz 3,Übersteigt die in den Anträgen nach Paragraph 2, Absatz 3, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absatz eins bis 3 nicht erschöpft, werden nach dem 31. Juli 1992 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1992 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, auf die Antragsteller aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007243

Dokumentnummer

NOR12078572

Alte Dokumentnummer

N5199221169J