Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bewilligungen im Rahmen dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur Verteilung zu bringen.Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 4, zur Verteilung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Dokumentnummer
NOR12078573
Alte Dokumentnummer
N5199221170J