Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
05.05.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Fachausschüsse
§ 15. (1) Der Verwaltungsrat setzt für die warenbezogenen Fachbereiche Fachausschüsse ein. Die Fachausschüsse haben ihre behördliche Tätigkeit mit 1. Juli 1993 aufzunehmen.Paragraph 15, (1) Der Verwaltungsrat setzt für die warenbezogenen Fachbereiche Fachausschüsse ein. Die Fachausschüsse haben ihre behördliche Tätigkeit mit 1. Juli 1993 aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Für folgende Geschäftsbereiche sind Fachausschüsse einzurichten:
Getreide und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Pflanzen aus Alternativkulturen des Getreidebaus
Mühlen (Vermahlung von Weizen, Roggen und Triticale zu Mahlprodukten in Mühlen) und
(3)Absatz 3,Die Fachausschüsse bestehen aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 bis 6 anzuwenden.Die Fachausschüsse bestehen aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Stellen. Hiebei ist Paragraph 11, Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
(4)Absatz 4,An den Sitzungen der Fachausschüsse hat das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiter kann der Vorstandsvorsitzende mit beratender Stimme teilnehmen.
(5)Absatz 5,Den Vorsitz in den Fachausschüssen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 4 führt jeweils ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und im Fachausschuß gemäß Abs. 2 Z 3 ein von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich des Vorsitzenden-Stellvertreters legt die Geschäftsordnung jeweils eine weitere gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der ein Mitglied für diese Funktion namhaft zu machen ist.Den Vorsitz in den Fachausschüssen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 führt jeweils ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und im Fachausschuß gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ein von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich des Vorsitzenden-Stellvertreters legt die Geschäftsordnung jeweils eine weitere gemäß Paragraph 11, Absatz eins, entsendungsberechtigte Stelle fest, von der ein Mitglied für diese Funktion namhaft zu machen ist.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist anzuwenden.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind ehrenamtlich tätig. Paragraph 13, Absatz 2, ist anzuwenden.
(7)Absatz 7,Die Fachausschüsse sind beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Gültige Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. Beschlüsse der Fachausschüsse sind jeweils vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(8)Absatz 8,Jede der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen ist berechtigt, zu den Sitzungen der Fachausschüsse Sachverständige heranzuziehen. Den Sachverständigen gebühren für ihre Tätigkeit weder Sitzungsgelder noch Reise- und Aufenthaltsgebühren.Jede der in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Stellen ist berechtigt, zu den Sitzungen der Fachausschüsse Sachverständige heranzuziehen. Den Sachverständigen gebühren für ihre Tätigkeit weder Sitzungsgelder noch Reise- und Aufenthaltsgebühren.
Dokumentnummer
NOR12086590
Alte Dokumentnummer
N5199548008J