Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
05.05.1995 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1505.05.199530.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 1501.07.199304.05.1995 BGBl. Nr. 376/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

05.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Fachausschüsse

Paragraph 15, (1) Der Verwaltungsrat setzt für die warenbezogenen Fachbereiche Fachausschüsse ein. Die Fachausschüsse haben ihre behördliche Tätigkeit mit 1. Juli 1993 aufzunehmen.

  1. Absatz 2,Für folgende Geschäftsbereiche sind Fachausschüsse einzurichten:
    1. Ziffer eins
      Milch und Milchprodukte,
    2. Ziffer 2
      Getreide und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Pflanzen aus Alternativkulturen des Getreidebaus
    3. Ziffer 3
      Mühlen (Vermahlung von Weizen, Roggen und Triticale zu Mahlprodukten in Mühlen) und
    4. Ziffer 4
      Vieh und Fleisch.
  2. Absatz 3,Die Fachausschüsse bestehen aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Stellen. Hiebei ist Paragraph 11, Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
  3. Absatz 4,An den Sitzungen der Fachausschüsse hat das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiter kann der Vorstandsvorsitzende mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Absatz 5,Den Vorsitz in den Fachausschüssen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 führt jeweils ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und im Fachausschuß gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ein von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich des Vorsitzenden-Stellvertreters legt die Geschäftsordnung jeweils eine weitere gemäß Paragraph 11, Absatz eins, entsendungsberechtigte Stelle fest, von der ein Mitglied für diese Funktion namhaft zu machen ist.
  5. Absatz 6,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind ehrenamtlich tätig. Paragraph 13, Absatz 2, ist anzuwenden.
  6. Absatz 7,Die Fachausschüsse sind beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Gültige Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. Beschlüsse der Fachausschüsse sind jeweils vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
  7. Absatz 8,Jede der in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Stellen ist berechtigt, zu den Sitzungen der Fachausschüsse Sachverständige heranzuziehen. Den Sachverständigen gebühren für ihre Tätigkeit weder Sitzungsgelder noch Reise- und Aufenthaltsgebühren.

Schlagworte

Reisegebühr

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12086590

Alte Dokumentnummer

N5199548008J