Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufgaben der Fachausschüsse
§ 16. Mit Ausnahme der dem Verwaltungsrat vorbehaltenen Aufgaben hat Paragraph 16, Mit Ausnahme der dem Verwaltungsrat vorbehaltenen Aufgaben hat
der Fachausschuß für Milch und Milchprodukte die dem Milchwirtschaftsfonds übertragenen Angelegenheiten,
der Fachausschuß für Getreide, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse sowie Pflanzen aus Alternativkulturen des Getreidebaus die dem Getreidewirtschaftsfonds übertragenen Angelegenheiten,
der Fachausschuß für Mühlen (Vermahlung von Weizen, Roggen und Triticale zu Mahlprodukten in Mühlen) die dem Mühlenfonds übertragenen Angelegenheiten und
der Fachausschuß Vieh und Fleisch die der Vieh- und Fleischkommission und der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission übertragenen Angelegenheiten
wahrzunehmen, soweit diese nicht auf Grund der Geschäftsordnung zur selbständigen Erledigung dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen wurden.
Schlagworte
Viehkommission
Dokumentnummer
NOR12078589
alte Dokumentnummer
N5199221270J