Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21dParagraph 21 d
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beitragshöhe
§ 21d.Paragraph 21 d,
(1)Absatz eins,Der Beitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
Almweideflächen oder andere extensiv genutzte Flächen
| 1,00 €/ha angemeldete Fläche |
andere landwirtschaftliche Flächen
| 5,00 €/ha angemeldete Fläche |
| 2,20 €/t übernommene Milch |
Rinder, zum Schlachten bestimmt
| 2,70 €/geschlachtetes Rind |
Kälber, zum Schlachten bestimmt
| 1,10 €/geschlachtetes Kalb |
Schweine, zum Schlachten bestimmt
| 0,75€/geschlachtetes Schwein |
| 0,60 €/100 kg Schlachtgewicht |
| 3,75 €/100 Legehennen |
| 730,00 €/ha |
| 500,00 €/ha |
| 50,00 €/ha |
| 730,00 €/ha |
| 500,00 €/ha |
| 75,00 €/ha |
| 30,00 €/ha |
Gartenbauerzeugnisse im Gewächshaus
| 1 500,00 €/ha |
Gartenbauerzeugnisse im Folientunnel
| 500,00 €/ha |
Gartenbauerzeugnisse im Freiland
| 100,00 €/ha |
| 1,10 €/100 l Wein |
| |
Der in Z 19 angeführte Produktbeitrag Wein wird für die gemäß Ernte- und Erzeugungsmeldung geerntete Menge Wein oder entsprechende Traubenmenge und für die gemäß Bestandsmeldung oder Begleitpapiere in Verkehr gebrachte Menge Wein erhoben.Der in Ziffer 19, angeführte Produktbeitrag Wein wird für die gemäß Ernte- und Erzeugungsmeldung geerntete Menge Wein oder entsprechende Traubenmenge und für die gemäß Bestandsmeldung oder Begleitpapiere in Verkehr gebrachte Menge Wein erhoben.
(2)Absatz 2,Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen
innerhalb des in Abs. 1 Z 6 angeführten Produktbeitrags differenzieren und für Zuchteber und ältere Sauen einen höheren Beitrag bis zu einem Höchstbeitrag von 2,00 €/Tier festlegen,innerhalb des in Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Produktbeitrags differenzieren und für Zuchteber und ältere Sauen einen höheren Beitrag bis zu einem Höchstbeitrag von 2,00 €/Tier festlegen,
innerhalb der in Abs. 1 Z 9 bis 18 angeführten Produktbeiträge differenzieren und für Verarbeitungsware einen geringeren Beitrag festlegen oder innerhalb des in Abs. 1 Z 12 bis 14 angeführten Produktbeitrags nach Produkten differenzieren,innerhalb der in Absatz eins, Ziffer 9 bis 18 angeführten Produktbeiträge differenzieren und für Verarbeitungsware einen geringeren Beitrag festlegen oder innerhalb des in Absatz eins, Ziffer 12 bis 14 angeführten Produktbeitrags nach Produkten differenzieren,
für die in § 21c Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7 genannten Beitragsgegenstände unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland die in Abs. 1 Z 1 bis 18 festgelegten Beitragshöhen innerhalb einer Bandbreite von jeweils 10 % erhöhen oder verringern,für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 7 genannten Beitragsgegenstände unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland die in Absatz eins, Ziffer eins bis 18 festgelegten Beitragshöhen innerhalb einer Bandbreite von jeweils 10 % erhöhen oder verringern,
für Getreide, das gemäß § 21c Abs. 1 Z 2 für den menschlichen Genuss verarbeitet wird, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 3,50 € je t Handelsvermahlung vorsehen,für Getreide, das gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2, für den menschlichen Genuss verarbeitet wird, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 3,50 € je t Handelsvermahlung vorsehen,
für Schafe, Lämmer und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 0,75 €/Tier vorsehen,
für den in § 21c Abs. 1 Z 7 genannten Beitragsgegenstand, insbesondere, wenn nicht-produktive Elemente Bestandteil der angemeldeten Fläche sind, den Produktbeitrag reduzieren undfür den in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Beitragsgegenstand, insbesondere, wenn nicht-produktive Elemente Bestandteil der angemeldeten Fläche sind, den Produktbeitrag reduzieren und
hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festlegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung beispielsweise
des Produktbeitrags für bestimmte Kategorien von in Abs. 1 Z 7 genanntem Schlachtgeflügel,des Produktbeitrags für bestimmte Kategorien von in Absatz eins, Ziffer 7, genanntem Schlachtgeflügel,
des Produktbeitrags für in Abs. 1 genannte Produkte, die nachweislich nicht für den menschlichen Genuss geeignet sind bzw. verwendet werden,des Produktbeitrags für in Absatz eins, genannte Produkte, die nachweislich nicht für den menschlichen Genuss geeignet sind bzw. verwendet werden,
des Produktbeitrags in Fällen pflanzenbaulich- oder witterungsbedingter Nichternte oder längeren Leerstandszeiten bei Legehennen,
des Produktbeitrags bei bestimmten Vermarktungskonstellationen und
für in Abs. 1 genannte Beiträge, wenn vom Beitragspflichtigen eine festzulegende Untergrenze nicht überschritten wird,für in Absatz eins, genannte Beiträge, wenn vom Beitragspflichtigen eine festzulegende Untergrenze nicht überschritten wird,
abgesehen werden kann.
(3)Absatz 3,Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse die in Abs. 1 angeführten Beträge neu festsetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2022 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2023 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind im Verhältnis der Veränderung der für März 2023 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,05 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Abs. 1 Z 19 mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse die in Absatz eins, angeführten Beträge neu festsetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2022 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2023 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind im Verhältnis der Veränderung der für März 2023 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,05 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Absatz eins, Ziffer 19, mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250000