Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Förderungsverwaltung durch die AMA
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, die AMA unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen.
(1a)Absatz eins a,Abweichend von § 9 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl I Nr. 139/2009, kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auch bei der Auszahlung land- und forstwirtschaftlicher Förderungen der AMA bedienen.Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auch bei der Auszahlung land- und forstwirtschaftlicher Förderungen der AMA bedienen.
(2)Absatz 2,Diese Maßnahmen sind von der AMA auf der Grundlage der näheren Bestimmungen über deren Abwicklung, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erlassen hat, durchzuführen.
(3)Absatz 3,Zinsen, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der AMA anfallen, sind von dieser monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.Zinsen, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Absatz eins, bei der AMA anfallen, sind von dieser monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250011