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Art. 2 § 1

Fassungen
18.07.1992 bis 28.02.2013 — BGBl. Nr. 415/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 118.07.199228.02.2013 BGBl. Nr. 415/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.07.1992BGBl. Nr. 415/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

Artikel römisch zwei
1. TEIL

Definitionen

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    „Besonderes spaltbares Material“ Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält, entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergie-Organisation Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1957,). Der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ schließt jedoch „Ausgangsmaterial“ nicht ein;
  2. Ziffer 2
    „Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ Uran, das die Isotope 235 und 233 oder eines davon in einer Menge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur vorkommende Verhältnis;
  3. Ziffer 3
    „Ausgangsmaterial“ Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopenzusammensetzung enthält; Uran mit vermindertem Gehalt am Isotop 235; Thorium; jeden der vorgenannten Stoffe in Form von Metallen, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten;
  4. Ziffer 4
    „Ausrüstung oder Material“ jene Waren, welche für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet sind und durch Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, festgestellt werden;
  5. Ziffer 5
    „Eröffnungsinventar“ das Ergebnis jener ersten Bestandsaufnahme an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material, welche ein Inhaber durchzuführen hat und das dieser der Kontrollbehörde zu übermitteln hat;
  6. Ziffer 6
    „Auslegung“ Aufbau oder Konstruktion einer Anlage;
  7. Ziffer 7
    „Anlage“
    1. Litera a
      einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine Brennstofferzeugungsanlage, eine Aufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine gesonderte Lagereinrichtung oder
    2. Litera b
      jene Stelle, wo Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material in Mengen, die ein effektives Kilogramm überschreiten, üblicherweise in Verwendung steht;
  8. Ziffer 8
    „Effektives Kilogramm“ eine besondere Einheit, die bei der Sicherheitskontrolle von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material verwendet wird. Den Betrag in effektiven Kilogramm erhält man:
    1. Litera a
      bei Plutonium (Pu) aus seinem Gewicht in Kilogramm;
    2. Litera b
      bei Uran (U) mit einer Anreicherung von 0,01 (1%) und darüber aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung;
    3. Litera c
      bei Uran mit einer Anreicherung von weniger als 0,01 (1%) und mehr als 0,005 (0,5%) aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,0001 und
    4. Litera d
      bei abgereichertem Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder darunter und bei Thorium aus ihrem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,00005;
  9. Ziffer 9
    „Materialbilanzbereich“ einen Bereich innerhalb oder außerhalb einer „Anlage“, der folgende Eigenschaften hat:
    1. Litera a
      Die Menge des Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Materials kann bei jeder Verbringung in jeden Materialbilanzbereich oder aus diesem bestimmt werden und
    2. Litera b
      der Bestand an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material kann, wenn nötig, nach festgelegten Verfahren in jedem dieser Materialbilanzbereiche bestimmt werden, sodaß die Materialbilanz für die Zwecke der Sicherheitskontrolle erstellt werden kann;
  10. Ziffer 10
    „Technologie“ technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich ist und durch Aufzeichnungen auf Datenträgern jedweder Art in physischer Form erfaßt ist, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien;
  11. Ziffer 11
    „Ausfuhr“ jegliche Verbringung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren aus dem Zollgebiet in das Zollausland, nicht jedoch in eine Zollfreizone.

Schlagworte

Ausgangsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013

Gesetzesnummer

10007246

Dokumentnummer

NOR12078621

Alte Dokumentnummer

N5199221360J