Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 1Artikel 2, Paragraph eins
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
1. TEIL
Definitionen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
„Besonderes spaltbares Material“ Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält, entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBl. Nr. 216/1957). Der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ schließt jedoch „Ausgangsmaterial“ nicht ein;„Besonderes spaltbares Material“ Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält, entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergie-Organisation Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1957,). Der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ schließt jedoch „Ausgangsmaterial“ nicht ein; „Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ Uran, das die Isotope 235 und 233 oder eines davon in einer Menge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur vorkommende Verhältnis;
„Ausgangsmaterial“ Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopenzusammensetzung enthält; Uran mit vermindertem Gehalt am Isotop 235; Thorium; jeden der vorgenannten Stoffe in Form von Metallen, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten;
„Ausrüstung oder Material“ jene Waren, welche für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet sind und durch Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 festgestellt werden;„Ausrüstung oder Material“ jene Waren, welche für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet sind und durch Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, festgestellt werden;
„Eröffnungsinventar“ das Ergebnis jener ersten Bestandsaufnahme an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material, welche ein Inhaber durchzuführen hat und das dieser der Kontrollbehörde zu übermitteln hat;
„Auslegung“ Aufbau oder Konstruktion einer Anlage;
„Anlage“
einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine Brennstofferzeugungsanlage, eine Aufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine gesonderte Lagereinrichtung oder
jene Stelle, wo Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material in Mengen, die ein effektives Kilogramm überschreiten, üblicherweise in Verwendung steht;
„Effektives Kilogramm“ eine besondere Einheit, die bei der Sicherheitskontrolle von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material verwendet wird. Den Betrag in effektiven Kilogramm erhält man:
bei Plutonium (Pu) aus seinem Gewicht in Kilogramm;
bei Uran (U) mit einer Anreicherung von 0,01 (1%) und darüber aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung;
bei Uran mit einer Anreicherung von weniger als 0,01 (1%) und mehr als 0,005 (0,5%) aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,0001 und
bei abgereichertem Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5%) oder darunter und bei Thorium aus ihrem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,00005;
„Materialbilanzbereich“ einen Bereich innerhalb oder außerhalb einer „Anlage“, der folgende Eigenschaften hat:
Die Menge des Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Materials kann bei jeder Verbringung in jeden Materialbilanzbereich oder aus diesem bestimmt werden und
der Bestand an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material kann, wenn nötig, nach festgelegten Verfahren in jedem dieser Materialbilanzbereiche bestimmt werden, sodaß die Materialbilanz für die Zwecke der Sicherheitskontrolle erstellt werden kann;
„Technologie“ technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich ist und durch Aufzeichnungen auf Datenträgern jedweder Art in physischer Form erfaßt ist, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien;
„Ausfuhr“ jegliche Verbringung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren aus dem Zollgebiet in das Zollausland, nicht jedoch in eine Zollfreizone.
Schlagworte
Ausgangsmaterial
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
NOR12078621
Alte Dokumentnummer
N5199221360J