Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10Artikel 2, Paragraph 10
Text
Ausfuhrverbot
§ 10.Paragraph 10,
Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres die Bewilligung zur Ausfuhr von Waren und Technologie trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 zu verweigern, sofern dies zur Aufrechterhaltung der inneren oder äußeren Sicherheit Österreichs oder zur Aufrechterhaltung der internationalen Sicherheit im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen geboten erscheint. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres die Bewilligung zur Ausfuhr von Waren und Technologie trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 9, zu verweigern, sofern dies zur Aufrechterhaltung der inneren oder äußeren Sicherheit Österreichs oder zur Aufrechterhaltung der internationalen Sicherheit im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen geboten erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
NOR12078630
Alte Dokumentnummer
N5199221369J