Rechtstracker.at

Art. 2 § 11

Fassungen
18.07.1992 bis 28.02.2013 — BGBl. Nr. 415/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1118.07.199228.02.2013 BGBl. Nr. 415/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.07.1992BGBl. Nr. 415/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

Importerklärungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausfuhr kann von der Vorlage einer Zusage des Empfängerlandes betreffend die Einhaltung der in Paragraph 9, Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2,Sofern dies auf Grund der konkreten Umstände des Falles zur Erfüllung der auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen und anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich erscheint, kann der Bundeskanzler, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins bis 5 in dem Land, in das die Weiterausfuhr erfolgen soll, erfüllt werden, die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung von der Zusage des Empfängerlandes abhängig machen, daß die Weiterausfuhr nur nach Einholung der vorherigen Zustimmung Österreichs erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013

Gesetzesnummer

10007246

Dokumentnummer

NOR12078631

Alte Dokumentnummer

N5199221370J