Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13Artikel 2, Paragraph 13
Text
Melde- und Berichtspflichten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Zur Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes kann der Bundeskanzler von Unternehmen in Österreich, die über Waren der Liste gemäß § 8 Abs. 2 oder über die dazu notwendige Technologie verfügen, jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern und eine Einsicht in das Unternehmen, seine Lager und Bücher, auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.Zur Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes kann der Bundeskanzler von Unternehmen in Österreich, die über Waren der Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder über die dazu notwendige Technologie verfügen, jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern und eine Einsicht in das Unternehmen, seine Lager und Bücher, auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler kann weiters anordnen daß alle oder - im Hinblick auf eine Ware oder Warengruppe - bestimmte Unternehmen in Österreich, die über Waren der Liste gemäß § 8 Abs. 2 oder über dazu notwendige Technologie verfügen, zur Auskunftserteilung über Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger Waren und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind. Soweit eine solche Anordnung erlassen wurde, kann der Bundeskanzler bei den Verpflichteten Einsicht in das Unternehmen, seine Lager- und Geschäftsaufzeichnungen, auch durch Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen.Der Bundeskanzler kann weiters anordnen daß alle oder - im Hinblick auf eine Ware oder Warengruppe - bestimmte Unternehmen in Österreich, die über Waren der Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder über dazu notwendige Technologie verfügen, zur Auskunftserteilung über Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger Waren und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind. Soweit eine solche Anordnung erlassen wurde, kann der Bundeskanzler bei den Verpflichteten Einsicht in das Unternehmen, seine Lager- und Geschäftsaufzeichnungen, auch durch Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen.
(3)Absatz 3,Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 2 darf nur für Zwecke der Vollziehung von Rechtsvorschriften, die die Ein- und Ausfuhr von Waren und Technologie regeln, verwendet werden.Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Absatz 2, darf nur für Zwecke der Vollziehung von Rechtsvorschriften, die die Ein- und Ausfuhr von Waren und Technologie regeln, verwendet werden.
(4)Absatz 4,Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 bleiben die Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 unberührt.Von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 bleiben die Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 unberührt.
Schlagworte
Meldepflicht, Lageraufzeichnung, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
NOR12078633
Alte Dokumentnummer
N5199221372J