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Art. 2 § 13

Fassungen
18.07.1992 bis 28.02.2013 — BGBl. Nr. 415/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1318.07.199228.02.2013 BGBl. Nr. 415/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

18.07.1992BGBl. Nr. 415/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

Melde- und Berichtspflichten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zur Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes kann der Bundeskanzler von Unternehmen in Österreich, die über Waren der Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder über die dazu notwendige Technologie verfügen, jederzeit Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist anfordern und eine Einsicht in das Unternehmen, seine Lager und Bücher, auch unter Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen. Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler kann weiters anordnen daß alle oder - im Hinblick auf eine Ware oder Warengruppe - bestimmte Unternehmen in Österreich, die über Waren der Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder über dazu notwendige Technologie verfügen, zur Auskunftserteilung über Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger Waren und der daraus hergestellten Erzeugnisse zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind. Soweit eine solche Anordnung erlassen wurde, kann der Bundeskanzler bei den Verpflichteten Einsicht in das Unternehmen, seine Lager- und Geschäftsaufzeichnungen, auch durch Heranziehung geeigneter Sachverständiger, vornehmen.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Absatz 2, darf nur für Zwecke der Vollziehung von Rechtsvorschriften, die die Ein- und Ausfuhr von Waren und Technologie regeln, verwendet werden.
  4. Absatz 4,Von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 bleiben die Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 unberührt.

Schlagworte

Meldepflicht, Lageraufzeichnung, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013

Gesetzesnummer

10007246

Dokumentnummer

NOR12078633

Alte Dokumentnummer

N5199221372J