Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14Artikel 2, Paragraph 14
Text
Beobachtung und Beratung des
MarktesBeobachtung und Beratung des, Marktes
§ 14.Paragraph 14,
Der Bundeskanzler ergreift zum Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes Maßnahmen zur Beobachtung des den Warenkreis der Liste gemäß § 8 Abs. 2 und die Technologie betreffenden Marktes und veranlaßt die erforderliche Beratung der einschlägigen Unternehmungen zur Erleichterung der Verwirklichung der Ziele dieses Bundesgesetzes. Zu diesem Zwecke werden geeignete Sachverständige herangezogen, die auch die Behörde in technischen Fragen der Exportkontrolle einschließlich der internationalen Entwicklung im Bereich der einschlägigen Technologie beraten. Der Bundeskanzler ergreift zum Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes Maßnahmen zur Beobachtung des den Warenkreis der Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und die Technologie betreffenden Marktes und veranlaßt die erforderliche Beratung der einschlägigen Unternehmungen zur Erleichterung der Verwirklichung der Ziele dieses Bundesgesetzes. Zu diesem Zwecke werden geeignete Sachverständige herangezogen, die auch die Behörde in technischen Fragen der Exportkontrolle einschließlich der internationalen Entwicklung im Bereich der einschlägigen Technologie beraten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
NOR12078634
Alte Dokumentnummer
N5199221373J