Rechtstracker.at

Art. 2 § 15

Fassungen
18.07.1992 bis 28.02.2013 — BGBl. Nr. 415/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1518.07.199228.02.2013 BGBl. Nr. 415/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

18.07.1992BGBl. Nr. 415/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Anträge auf Erteilung der Ausfuhrbewilligung gemäß Paragraph 8, sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat alle für seine Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers, Warenbezeichnung mit Menge- und Wertangabe, Nummer bzw. Unternummer des Zolltarifs, Ursprungsland, Handelsland, Liefertermin, Aufgabeort, Beförderungsart, Ort, Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Vertragspartners sowie die Unterschrift des Antragstellers. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen zum Nachweis der Angaben anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung kann von der Bestellung einer oder mehrerer Personen als verantwortliche Beauftragte, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Ausfuhrkontrolle obliegt, abhängig gemacht werden. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat, und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Verantwortungsbefugnis zugewiesen ist.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung ist zeitlich befristet zu erteilen und nicht übertragbar.

Schlagworte

Mengeangabe

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013

Gesetzesnummer

10007246

Dokumentnummer

NOR12078635

Alte Dokumentnummer

N5199221374J