Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7Artikel 2, Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer Übertretung des § 6 rechtskräftig festgestellt worden ist, so hat die Behörde, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen wie die Schließung des Betriebes oder von Teilen eines Betriebes oder das Verbot des Umganges mit Kernmaterial zu verfügen.Wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer Übertretung des Paragraph 6, rechtskräftig festgestellt worden ist, so hat die Behörde, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen wie die Schließung des Betriebes oder von Teilen eines Betriebes oder das Verbot des Umganges mit Kernmaterial zu verfügen.
(2)Absatz 2,In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die durch eine den Bestimmungen des § 6 unterliegende Tätigkeit verursacht worden ist, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder das Verbot des Umganges mit Kernmaterial oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers oder des Sicherungsbeauftragten oder des Verfügungsberechtigten über das Kernmaterial auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 299/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt wurde.In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die durch eine den Bestimmungen des Paragraph 6, unterliegende Tätigkeit verursacht worden ist, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder das Verbot des Umganges mit Kernmaterial oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers oder des Sicherungsbeauftragten oder des Verfügungsberechtigten über das Kernmaterial auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt wurde. (3)Absatz 3,Die Bescheide gemäß Abs. 2 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.Die Bescheide gemäß Absatz 2, sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
NOR12078627
Alte Dokumentnummer
N5199221366J