Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8
Text
4. TEIL
Ausfuhrkontrolle
Umfang der Bewilligung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Soweit es zur Erfüllung der auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen und anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich ist, bedarf die Ausfuhr von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 und von Ausrüstung, Technologie oder Material gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen einer Bewilligung des Bundeskanzlers, wenn das Material, die Ausrüstung oder die Technologie für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet ist.Soweit es zur Erfüllung der auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen und anderer von Österreich übernommener völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im außenpolitischen Interesse Österreichs erforderlich ist, bedarf die Ausfuhr von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und von Ausrüstung, Technologie oder Material gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen einer Bewilligung des Bundeskanzlers, wenn das Material, die Ausrüstung oder die Technologie für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet ist.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die Waren (Ausrüstung oder Material gemäß Abs. 1) festzulegen, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß Abs. 1 bedarf.Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die Waren (Ausrüstung oder Material gemäß Absatz eins,) festzulegen, deren Ausfuhr einer Bewilligung gemäß Absatz eins, bedarf.
(3)Absatz 3,Die Ausfuhr von Waren und Technologie, die gemäß Abs. 1 und 2 einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedürfen, ohne Bewilligung ist verboten. Die Bewilligung bildet bei der Ausfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 424/1990.Die Ausfuhr von Waren und Technologie, die gemäß Absatz eins und 2 einer Bewilligung nach diesem Bundesgesetz bedürfen, ohne Bewilligung ist verboten. Die Bewilligung bildet bei der Ausfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1990,.
Schlagworte
Ausgangsmaterial, BGBl. Nr. 644/1988
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
NOR12078628
Alte Dokumentnummer
N5199221367J