Rechtstracker.at

Art. 2 § 9

Fassungen
18.07.1992 bis 28.02.2013 — BGBl. Nr. 415/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 918.07.199228.02.2013 BGBl. Nr. 415/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

18.07.1992BGBl. Nr. 415/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

Bewilligungsvoraussetzungen

Paragraph 9,

Die Bewilligung ist vom Bundeskanzler zu erteilen, wenn auf Grund der Verhältnisse im Empfängerland anzunehmen ist, daß die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und Paragraphen 10 und 11 der Bewilligung nicht entgegenstehen:

  1. Ziffer eins
    Die gelieferte Ware oder Technologie darf im Empfängerland nur für friedliche Zwecke und nicht für eine nukleare Sprengvorrichtung verwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Das gelieferte Kernmaterial oder das mit Hilfe gelieferter Waren oder Technologie verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial ist im Empfängerland der Sicherheitskontrolle der Internationalen Atomenergie Organisation auf Grund eines das gesamte Territorium des Empfängerlandes abdeckenden Sicherheitskontrollabkommens zu unterwerfen, wobei diese Sicherheitskontrolle in Kraft zu bleiben hat, solange sich das gelieferte Kernmaterial und alles mit Hilfe der gelieferten Waren oder Technologie entstandene Kernmaterial im Empfängerland befinden.
  3. Ziffer 3
    Im Empfängerland ist, sofern das durch die Lieferung von Waren und Technologie erworbene Wissen zur Errichtung weiterer Anlagen im Empfängerland führt, das in solchen Anlagen verwendete, aufgearbeitete oder hergestellte Kernmaterial der Sicherheitskontrolle gemäß Ziffer 2, zu unterwerfen.
  4. Ziffer 4
    Das Kernmaterial und die damit im Zusammenhang stehenden Kernanlagen werden im Empfängerland dem Paragraph 6, Absatz 3, vergleichbaren Sicherungsmaßnahmen unterworfen.
  5. Ziffer 5
    Im Empfängerland ist im Falle einer Ausfuhr der gelieferten Waren oder Technologie in ein Drittland diese davon abhängig zu machen, daß das Drittland die in Ziffer eins bis 4 angeführten Bedingungen erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013

Gesetzesnummer

10007246

Dokumentnummer

NOR12078629

Alte Dokumentnummer

N5199221368J