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Art. 1 § 1

Fassungen
18.07.1992 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 419/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 118.07.199231.12.2000 BGBl. Nr. 419/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BIG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.07.1992BGBl. Nr. 419/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) mit dem Sitz in Wien zu gründen, insbesondere um die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes durch die Einräumung der Rechtsstellung eines Bestandgebers für diese Gesellschaft und die Nutzung sowie die Verwertung der ihr übertragenen bundeseigenen Liegenschaften oder von ihr erworbenen Liegenschaften an die Gegebenheiten der Privatwirtschaft anzugleiche

Diese Gesellschaft trägt die Firmenbezeichnung „Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H.'', deren Anteile dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Gesellschaften, an denen die Gesellschaft Anteilrechte besitzt, können mehrheitlich auch im Fremdeigentum stehen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der jeweils geltenden Fassung, sind für diese Gesellschaft anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund wahrzunehmen.

Schlagworte

Bauverwaltung

Gesetzesnummer

10007247

Dokumentnummer

NOR12078642

Alte Dokumentnummer

N5199221433J