Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 419/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 4. Der Erwerb von Gesellschaftsrechten anläßlich der Gründung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, der Gründung von Gesellschaften, die im unmittelbaren oder mittelbaren Alleineigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH stehen, die Einbringung von Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, die im Eigentum des Bundes stehen, in diese Gesellschaften und entgeltlicher Erwerb solcher Grundstücke durch diese Gesellschaften sowie Vorgänge gemäß § 3 Abs. 1 sind von der Gesellschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer und den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Die bundeseigenen Liegenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten für Zwecke des § 8 Z 1 Gewerbesteuergesetz als eigener Grundbesitz. Die rechtsgeschäftliche Festlegung der Mietverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Paragraph 4, Der Erwerb von Gesellschaftsrechten anläßlich der Gründung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, der Gründung von Gesellschaften, die im unmittelbaren oder mittelbaren Alleineigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH stehen, die Einbringung von Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, die im Eigentum des Bundes stehen, in diese Gesellschaften und entgeltlicher Erwerb solcher Grundstücke durch diese Gesellschaften sowie Vorgänge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind von der Gesellschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer und den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Die bundeseigenen Liegenschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, gelten für Zwecke des Paragraph 8, Ziffer eins, Gewerbesteuergesetz als eigener Grundbesitz. Die rechtsgeschäftliche Festlegung der Mietverhältnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr