(2)Absatz 2,Für Verträge über Leistungen dieser organisatorischen Einrichtung bei der Bau- und Liegenschaftsverwaltung (insbesondere betreffend Leistungen und Lieferungen materieller und immaterieller Art im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung und Erhaltung von Bauten und Liegenschaften und ihren Einrichtungen sowie deren Koordination, Überwachung, Abnahme, Abrechnung, Bestandswartung und Hausverwaltung, dies alles im Rahmen vereinbarter Termin- und Kostenpläne) besteht zwischen der organisatorischen Einrichtung und der Gesellschaft, jenen Gesellschaften, die im mittelbaren oder unmittelbaren Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen sowie dem jeweiligen Mieter im Sinne des § 5 Abs. 1 und 3 bezüglich der Mietgegenstände auf den Liegenschaften in Wien gemäß Anlage A und B sowie § 3 Abs. 3 eine Verpflichtung zur Eingehung von Leistungsbeziehungen für fünf Jahre ab dem im § 2 Abs. 2 für die jeweilige Liegenschaft festgelegten Zeitpunkt. Diese Verpflichtung gilt für weitere Liegenschaften des Bundes in Wien, die der Gesellschaft beziehungsweise jenen Gesellschaften die im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, übertragen werden.Für Verträge über Leistungen dieser organisatorischen Einrichtung bei der Bau- und Liegenschaftsverwaltung (insbesondere betreffend Leistungen und Lieferungen materieller und immaterieller Art im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung und Erhaltung von Bauten und Liegenschaften und ihren Einrichtungen sowie deren Koordination, Überwachung, Abnahme, Abrechnung, Bestandswartung und Hausverwaltung, dies alles im Rahmen vereinbarter Termin- und Kostenpläne) besteht zwischen der organisatorischen Einrichtung und der Gesellschaft, jenen Gesellschaften, die im mittelbaren oder unmittelbaren Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen sowie dem jeweiligen Mieter im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 3 bezüglich der Mietgegenstände auf den Liegenschaften in Wien gemäß Anlage A und B sowie Paragraph 3, Absatz 3, eine Verpflichtung zur Eingehung von Leistungsbeziehungen für fünf Jahre ab dem im Paragraph 2, Absatz 2, für die jeweilige Liegenschaft festgelegten Zeitpunkt. Diese Verpflichtung gilt für weitere Liegenschaften des Bundes in Wien, die der Gesellschaft beziehungsweise jenen Gesellschaften die im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, übertragen werden.