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Art. 1 § 11 AkkG

Fassungen
01.01.1993 bis 20.04.2012 — BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1101.01.199320.04.2012 BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akkreditierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 468/1992

Außerkrafttretensdatum

20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Abkürzung

AkkG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 21 bzw. 23 und der allenfalls dazu ergangenen Verordnung(en) gemäß Paragraph 22,, hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen.
  2. Absatz 2,Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift der akkreditierten Stelle,
    2. Ziffer 2
      die Art der Akkreditierung,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht,
    4. Ziffer 4
      die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sind,
    5. Ziffer 5
      den Geltungsbeginn der Akkreditierung und
    6. Ziffer 6
      allfällige Auflagen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes notwendig und geeignet sind.
  3. Absatz 3,Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, sofern nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 4, vorzugehen ist.
  4. Absatz 4,Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 9, 10 und 11 Absatz eins bis 3 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditierungsbescheides (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,) ist, sind der Altkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, bei Vorliegen der dortgenannten Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid entsprechend abzuändern.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10007248

Dokumentnummer

NOR12078666

Alte Dokumentnummer

N5199222016J