Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13Artikel eins, Paragraph 13
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsstelle mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 vorliegen. Überprüfungen können von der Akkreditierungsstelle auch in kürzeren Intervallen vorgenommen werden, falls dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder Vorschriften notwendig ist.Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsstelle mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, vorliegen. Überprüfungen können von der Akkreditierungsstelle auch in kürzeren Intervallen vorgenommen werden, falls dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder Vorschriften notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die Akkreditierungsstelle kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen.
(3)Absatz 3,Zum Zwecke der Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 kann die Akkreditierungsstelle oder ein von ihr bestellter Sachverständiger insbesondere auchZum Zwecke der Überprüfung gemäß Absatz eins, oder 2 kann die Akkreditierungsstelle oder ein von ihr bestellter Sachverständiger insbesondere auch
Örtlichkeiten betreten, an denen eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihrer Akkreditierung tätig ist,
Eignungsprüfungen zur Feststellung der Prüffähigkeit einer Prüfstelle selbst durchführen oder verlangen,
die Vorbereitung, Verpackung und Versendung von Prüfgegenständen, Proben oder anderen für Überprüfungszwecke benötigten Sachen, insbesondere auch von Prüf- und Meßgeräten und -einrichtungen, verlangen,
die Teilnahme an Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) verlangen,
die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (§ 21) überprüfen unddie Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems (Paragraph 21,) überprüfen und
Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten einer akkreditierten Stelle anfordern.
Bei der Auswahl und der Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 ist auf deren Zweckmäßigkeit und auf Vermeidung unnötigen Aufwandes zu achten.Bei der Auswahl und der Durchführung von Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 6 ist auf deren Zweckmäßigkeit und auf Vermeidung unnötigen Aufwandes zu achten.
Schlagworte
Prüfgerät, Meßeinrichtung, Prüfeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12078668
Alte Dokumentnummer
N5199222018J