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Art. 1 § 14 AkkG

Fassungen
01.01.1993 bis 20.04.2012 — BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1401.01.199320.04.2012 BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akkreditierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 468/1992

Außerkrafttretensdatum

20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Abkürzung

AkkG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Hat die Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.
  2. Absatz 2,Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsstelle durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.
  3. Absatz 3,Die Akkreditierungsstelle hat die Akkreditierung ferner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken
    1. Ziffer eins
      bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften, Normen oder normativen Dokumenten festgelegten oder sonst allgemein anerkannten Fehlergrenzen signifikant überschritten werden,
    2. Ziffer 2
      bei mehrmaligem außerhalb der Fehlergrenzen liegendem Abschneiden bei Vergleichsprüfungen (Ringversuchen),
    3. Ziffer 3
      wenn behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 24,, sofern davon der Wegfall einer Akkreditierungsvoraussetzung betroffen ist, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder
    4. Ziffer 4
      wenn die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.
    In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist bei der Bescheiderlassung auf Art und Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt des Akkreditierungsbescheides (Paragraph 11, Absatz 2,) sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10007248

Dokumentnummer

NOR12078669

Alte Dokumentnummer

N5199222019J