Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Zertifizierungsstellen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Als Zertifizierungsstelle darf nur eine Stelle akkreditiert werden, die die in den §§ 18 bis 21 und 23 bzw. durch eine Verordnung nach § 22 festgelegten sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:Als Zertifizierungsstelle darf nur eine Stelle akkreditiert werden, die die in den Paragraphen 18 bis 21 und 23 bzw. durch eine Verordnung nach Paragraph 22, festgelegten sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
Die Zertifizierungsstelle muß erwarten lassen, daß die von ihr auszustellenden Zertifikate international anerkannt werden;
die Zertifizierungsstelle muß auf Grund ihrer Organisation die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungstätigkeit bieten;
die Zertifizierungsstelle muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium vorgesehen ist;
dem Lenkungsgremium (Z 3) müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein;dem Lenkungsgremium (Ziffer 3,) müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein;
die Zertifizierungsstelle muß ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorsehen.
(3)Absatz 3,Die Akkreditierungsstelle hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 2) zu dokumentieren.Die Akkreditierungsstelle hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Absatz 2,) zu dokumentieren.
(4)Absatz 4,In der Verordnung sind die Bezeichnung und die Anschrift der Zertifizierungsstelle sowie der Umfang der Zertifizierungsbefugnis möglichst unter Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen anzugeben.
(5)Absatz 5,Auf die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
(6)Absatz 6,Entfällt eine der Voraussetzungen für die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle, ist die Akkreditierung durch Verordnung dementsprechend abzuändern oder aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12078672
Alte Dokumentnummer
N5199222022J