Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18Artikel eins, Paragraph 18
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
A. Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte, insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen noch von deren Ergebnissen abhängen. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen einschließlich ihres Personals dürfen nicht mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung jener Erzeugnisse, bezüglich welcher sie ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeit entfalten, befaßt oder hiefür berechtigt sein.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 der GewO 1973 gelten auch für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen.Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 der GewO 1973 gelten auch für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen.
Schlagworte
Prüfstelle, Überwachungsstelle, Prüftätigkeit,
Überwachungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12078673
Alte Dokumentnummer
N5199222023J