Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den technischen Bereich bestellt haben sowie über ausreichend Personal verfügen, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen müssen.
(2)Absatz 2,Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters (Abs. 1) und des (der) Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters (Absatz eins,) und des (der) Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.
Schlagworte
Prüfstelle, Überwachungsstelle, Prüfbericht
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12078674
Alte Dokumentnummer
N5199222024J