Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 23Artikel eins, Paragraph 23
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
B. Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 23.Paragraph 23,
Der Zeichnungsberechtigte oder die Zeichnungsberechtigten der Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person
in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und
eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann.
Schlagworte
Überwachungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12078678
Alte Dokumentnummer
N5199222028J