Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 24Artikel eins, Paragraph 24
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und
ZertifizierungsstellenWeitere Pflichten der Prüf-, Überwachungs- und, Zertifizierungsstellen
A. Gemeinsame Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die akkreditierte Stelle hat der Akkreditierungsstelle jede Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungsvoraussetzung betrifft, insbesondere deren Wegfall, den Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters und des bzw. der Zeichnungsberechtigten sowie Änderungen des Rechtssubjektes, das Träger der Akkreditierung ist, schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und der sonstige durch dieses Bundesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsstelle mit Ausnahme der Anträge gemäß §§ 9 und 11 Abs. 3 und 4 sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung befreit.Die Mitteilungen gemäß Absatz eins und der sonstige durch dieses Bundesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der Akkreditierungsstelle mit Ausnahme der Anträge gemäß Paragraphen 9 und 11 Absatz 3 und 4 sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung befreit.
(3)Absatz 3,Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Prüfstelle, Überwachungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12078679
Alte Dokumentnummer
N5199222029J