Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 25Artikel eins, Paragraph 25
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
B. Prüfstelle
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung einer Akkreditierung gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllen muß, entspricht.
(2)Absatz 2,Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen nicht die gesamte Prüfarbeit ausmachen, die von der Prüfstelle übernommen wird.
(3)Absatz 3,Die weitervergebende Prüfstelle trägt gegenüber der Akkreditierungsstelle die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf § 14 Abs. 3 Z 1.Die weitervergebende Prüfstelle trägt gegenüber der Akkreditierungsstelle die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins,
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12078680
Alte Dokumentnummer
N5199222030J