Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 27Artikel eins, Paragraph 27
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 13 Abs. 3. Z 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 zu ermöglichen sowie zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Leiter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten Stelle zu verständigen.Die Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, zu ermöglichen sowie zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Leiter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten Stelle zu verständigen.
(2)Absatz 2,Weiters ist die Prüfstelle verpflichtet, an von der Akkreditierungsstelle veranlaßten oder bestimmten Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) auf ihre Kosten teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12078682
Alte Dokumentnummer
N5199222032J