Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 31Artikel eins, Paragraph 31
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
D. Zertifizierungsstelle
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt die Zertifizierungsstelle die Überwachung selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung bzw. Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur der Prüfberichte entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.
(2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Sollte eine Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen Teil der Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12078686
Alte Dokumentnummer
N5199222036J