Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 36Artikel eins, Paragraph 36
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
VI. Abschnittrömisch sechs. Abschnitt
Ende der Akkreditierung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet
mit dem Entzug der Akkreditierung,
mit dem Tod einer physischen Person oder dem Verlust der Eigenberechtigung,
mit dem Untergang des Rechtssubjektes und
mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1973 entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 werden dadurch nicht berührt.Unbeschadet des Absatz eins, kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1973 entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß Paragraph 14, Absatz 2 bis 4 werden dadurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12078691
Alte Dokumentnummer
N5199222041J