Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die zum Betrieb von akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen der GewO 1973, mit Ausnahme der §§ 63 bis 67. Wenn Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bei ihrer Tätigkeit Betriebsanlagen verwenden, so finden auf diese die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung (§§ 74 bis 84, 92, 333 bis 338, 353 bis 360, 362 und, soweit es sich um Übertretungen der in den vorangeführten Paragraphen enthaltenen Vorschriften handelt, §§ 366 bis 369 und 371 GewO 1973) Anwendung. Die zum Betrieb von akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen der GewO 1973, mit Ausnahme der Paragraphen 63 bis 67, Wenn Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bei ihrer Tätigkeit Betriebsanlagen verwenden, so finden auf diese die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung (Paragraphen 74 bis 84, 92, 333 bis 338, 353 bis 360, 362 und, soweit es sich um Übertretungen der in den vorangeführten Paragraphen enthaltenen Vorschriften handelt, Paragraphen 366 bis 369 und 371 GewO 1973) Anwendung.
Schlagworte
Prüfstelle, Überwachungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR12078661
Alte Dokumentnummer
N5199222011J