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Art. 1 § 7 AkkG

Fassungen
01.01.1993 bis 20.04.2012 — BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 701.01.199320.04.2012 BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akkreditierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 468/1992

Außerkrafttretensdatum

20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Abkürzung

AkkG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 7,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Akkreditierung“ die formelle Anerkennung, daß eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist;
  2. Ziffer 2
    „Prüfung“ ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines Kennwertes oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist;
  3. Ziffer 3
    „Prüfstelle“ eine Institution (Laboratorium), die Prüfungen durchführt;
  4. Ziffer 4
    „Prüfbericht“ eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält;
  5. Ziffer 5
    „Überwachung“ die Untersuchung eines Erzeugnisses, seiner Bauart, einer Dienstleistung, eines Verfahrens oder einer technischen Anlage und der Feststellung ihrer Konformität mit besonderen oder allgemeinen Anforderungen auf Grund einer sachverständigen Beurteilung;
  6. Ziffer 6
    „Überwachungsstelle“ eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt;
  7. Ziffer 7
    „Überwachungsbericht“ eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält;
  8. Ziffer 8
    „Konformität“ die Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten;
  9. Ziffer 9
    „Zertifizierung“ die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist;
  10. Ziffer 10
    „Zertifizierungsstelle“ eine Institution, die Zertifizierungen durchführt;
  11. Ziffer 11
    „Institution“ bzw. „Akkreditierte Stelle“ eine physische oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft;
  12. Ziffer 12
    „Qualitätssicherungshandbuch“ eine Dokumentation, in der die besonderen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht;
  13. Ziffer 13
    „Technische Spezifikation“ ein Dokument, das technische Anforderungen beschreibt, die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllt werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10007248

Dokumentnummer

NOR12078662

Alte Dokumentnummer

N5199222012J