Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.10.1992 bis 22.04.1998 — BGBl. Nr. 585/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.199222.04.1998 BGBl. Nr. 585/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 585/1992

Außerkrafttretensdatum

22.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1998

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10007255

Dokumentnummer

NOR12078738

Alte Dokumentnummer

N5199222814J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/585/P10/NOR12078738