Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 585/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1998Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Spezielle Fachkunde
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Spezielle Fachkunde hat die Darstellung samt Skizze des Arbeitsablaufes einer abfalltechnischen oder abwassertechnischen Anlage zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12078740
Alte Dokumentnummer
N5199222816J