Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 585/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1998Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 15.Paragraph 15,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Kälteanlagentechniker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molkereifachmann, Molker und Käser, Papiertechniker, Prozeßleittechniker, Schlosser oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Spezielle Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8, 9, 10, 12 und 14. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Kälteanlagentechniker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molkereifachmann, Molker und Käser, Papiertechniker, Prozeßleittechniker, Schlosser oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Spezielle Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 8, 9, 10, 12 und 14,
Schlagworte
Meßmechaniker, Recyclingtechniker
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12084483
Alte Dokumentnummer
N5199443618J