Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.10.1992 bis 22.04.1998 — BGBl. Nr. 585/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.10.199222.04.1998 BGBl. Nr. 585/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 585/1992

Außerkrafttretensdatum

22.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1998

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Teil 4

Berichtspflicht

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuches ausbilden, haben hinsichtlich dieser Lehrlinge jährliche Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über deren Anwendung durch den Lehrling im Betrieb an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat zur Erleichterung der Berichte den Lehrberechtigten entsprechende Vordrucke zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Berichte der Lehrberechtigten sind von der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt Prüfungsergebnis dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser kann hiezu eine gutächtliche Äußerung und allfällige Vorschläge und Anregungen abgeben.
  3. Absatz 3,Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat jährlich bis zum 31. März einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirates, die Berichte der Lehrberechtigten und allfällige Berichte der Lehrlinge anzuschließen.
  4. Absatz 4,Wenn die Auswertung der Berichte ergibt, daß eine Unterstützung der ausbildenden Betriebe in der Ausbildungsplanung erforderlich ist, kann ein unverbindlicher Leitfaden zum Berufsbild erstellt und als Anlage zu dieser Verordnung erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10007255

Dokumentnummer

NOR12078744

Alte Dokumentnummer

N5199222820J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/585/P16/NOR12078744