Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 585/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1998Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teil 5
Verhältniszahlen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Für die Ausbildung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:Für die Ausbildung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 bis 2 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ......... 2 Lehrlinge
3 bis 11 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen
für jede Person ............. 1 weiterer Lehrling
12 bis 19 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen
für je 2 Personen ........... 1 weiterer Lehrling
ab 20 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen
für je 3 Personen ........... 1 weiterer Lehrling
(2)Absatz 2,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 und/oder § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des Paragraph 28, und/oder Paragraph 29, des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3)Absatz 3,Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(4)Absatz 4,Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker erfolgreich abgelegt haben,
Personen, die eine facheinschlägige höhere Schulausbildung oder eine vergleichbare Weiterbildung (wie Fachakademie) erfolgreich abgeschlossen haben,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig tätig waren.
(5)Absatz 5,Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6)Absatz 6,Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Absatz eins, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
Schlagworte
Recyclingtechniker
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12078745
Alte Dokumentnummer
N5199222821J