Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.10.1992 bis 22.04.1998 — BGBl. Nr. 585/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.10.199222.04.1998 BGBl. Nr. 585/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 585/1992

Außerkrafttretensdatum

22.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1998

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Erprobung, ob die Fertigkeiten und Kenntnisse für qualifizierte berufliche Tätigkeiten in der Abfall- und Abwasserbewirtschaftung zur Ausübung einer qualifizierten umweltbezogenen beruflichen Tätigkeit befähigen und in der Form eines Lehrberufes erlernt werden könne, wird der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre.
  3. Absatz 3,Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker und in einem weiteren Lehrberuf ist nur dann zulässig, wenn der weitere Lehrberuf mit dem Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker verwandt ist.

Schlagworte

Abfallbewirtschaftung, Recyclingtechniker

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10007255

Dokumentnummer

NOR12078729

Alte Dokumentnummer

N5199222805J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/585/P1/NOR12078729