Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.10.1992 bis 22.04.1998 — BGBl. Nr. 585/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.199222.04.1998 BGBl. Nr. 585/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 585/1992

Außerkrafttretensdatum

22.04.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1998

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine installationstechnische Arbeit nach einer Zeichnung, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Litera a
        Messen und Anreißen,
      2. Litera b
        Schneiden und Biegen,
      3. Litera c
        Gewindeschneiden,
      4. Litera d
        Verlegen und Verbinden,
      5. Litera e
        Anschließen und Prüfen;
    2. Ziffer 2
      eine prozeßleittechnische Arbeit nach Unterlagen, wobei Fertigkeiten im Messen, Steuern, Regeln, Prüfen und Optimieren von Arbeitsabläufen bei abfall- und abwassertechnischen Geräten, Maschinen oder Anlagen nachzuweisen sind;
    3. Ziffer 3
      eine Arbeit aus der Abfalltechnologie, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Litera a
        Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
      2. Litera b
        Durchführen einer einfachen Analyse,
      3. Litera c
        Behandeln.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Arbeitsaufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden können. Hiebei ist der installationstechnischen und der abfalltechnologischen Arbeit (Absatz eins, Ziffer eins und 3) jeweils eine Dauer von drei Stunden und der prozeßleittechnischen Arbeit (Absatz eins, Ziffer 2,) eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      für die installationstechnische Arbeit:
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      richtige Funktionsfähigkeit,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge;
    2. Litera b
      für die prozeßleittechnische Arbeit:
      richtige Funktionsfähigkeit,
      richtige Meß- und Prüfergebnisse,
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Meßgeräte;
    3. Litera c
      für die abfalltechnologische Arbeit:
      Sauberkeit,
      richtige Ergebnisse,
      fachgerechte Arbeitsausführung.

Schlagworte

Meßergebnis

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10007255

Dokumentnummer

NOR12078736

Alte Dokumentnummer

N5199222812J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/585/P8/NOR12078736