Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 585/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/1998Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
eine installationstechnische Arbeit nach einer Zeichnung, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
eine prozeßleittechnische Arbeit nach Unterlagen, wobei Fertigkeiten im Messen, Steuern, Regeln, Prüfen und Optimieren von Arbeitsabläufen bei abfall- und abwassertechnischen Geräten, Maschinen oder Anlagen nachzuweisen sind;
eine Arbeit aus der Abfalltechnologie, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
Durchführen einer einfachen Analyse,
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Arbeitsaufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden können. Hiebei ist der installationstechnischen und der abfalltechnologischen Arbeit (Abs. 1 Z 1 und 3) jeweils eine Dauer von drei Stunden und der prozeßleittechnischen Arbeit (Abs. 1 Z 2) eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Arbeitsaufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden können. Hiebei ist der installationstechnischen und der abfalltechnologischen Arbeit (Absatz eins, Ziffer eins und 3) jeweils eine Dauer von drei Stunden und der prozeßleittechnischen Arbeit (Absatz eins, Ziffer 2,) eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
für die installationstechnische Arbeit:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtige Funktionsfähigkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge;
für die prozeßleittechnische Arbeit:
richtige Funktionsfähigkeit,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Meßgeräte;
für die abfalltechnologische Arbeit:
Sauberkeit,
richtige Ergebnisse,
fachgerechte Arbeitsausführung.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12078736
Alte Dokumentnummer
N5199222812J